INFORMATIONSBLATT ÜBER NOTARIELLE ANGELEGENHEITEN AUSLAENDISCHER NATÜRLICHER UND JURISTISCHER PERSONEN , 1.10.2020
Die Bearbeitung notarieller Angelegenheiten ausländischer juristischer Personen in unseren Auslandsvertretungen sind gemäß Artikel7.-20.des 24.Erlasses der Türkischen Notarkammer (TNB) vom 28. August 2016 nicht möglich.
Notarielle Beurkundungen für in der Türkei zu erledigenden Angelegenheiten ausländischer natürlicher Personen sind in unseren Auslandsvertretungen auf folgende Tätigkeiten beschränkt:
- Vollmachten zur Vorlage beim Grundbuchamt bezüglich Grundbesitzangelegenheiten wie z.B. im Wege des Erbübergangs, Erwerb von Grundbesitz, Verkauf von Grundbesitz, Hypothek, Bau etc.
- Beurkundung von Einverständniserklärungen, schriftlichen Verpflichtungserklärungen, Erbauseinanderverträgen und andere notariellen Beurkundungen, die beim Grundbuchamt erforderlich sind.
Ausländische natürliche Personen müssen alle notariellen Beurkundungen bei ihren örtlichen Notariaten vornehmen lassen mit Ausnahme von zu beurkundenden Verträge und Vollmachten, die gemäß Artikel 89 des Notargesetzes zur Vorlage beim Grundbuchamt erforderlich sind
sowie andere Angelegenheiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
Vollmachten und ähnliche Urkunden, die bei örtlichen Notariaten ausgestellt wurden und anschließend bei den jeweils zuständigen Gerichten (Landgericht, Amtsgericht) mit einer Apostille versehen sind, können nach anschließender Übersetzung ins Türkische in der Türkei genutzt werden.
Die Übersetzungen können sowohl bei einem vereidigten Übersetzer in der Türkei als auch bei einem in der Auslandsvertretung (Generalkonsulat) registrierten Übersetzer vorgenommen werden. Übersetzungen, die bei einem in einem Generalkonsulat registrierten Übersetzer gemacht wurden, müssen anschließend durch das zuständigen Generalkonsulat beglaubigt werden.
FürTerminanfrage undIhre Anliegen kontaktieren Sie uns überuntengenannte Internetseite (über den Kontaktformular "Schreiben Sie uns").
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